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   OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 7 U 130/07   

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OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 7 U 130/07 (https://dejure.org/2008,20185)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 130/07 (https://dejure.org/2008,20185)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2008 - 7 U 130/07 (https://dejure.org/2008,20185)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Zahlungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der insolvenzrechtlichen Rückgewähr ; Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung des Schuldners zu Lasten seiner Gläubiger bei Kenntnis des befriedigten Gläubigers von einer vorsätzlichen Schädigung der verbleibenden ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    InsO § 129; ; InsO § 133 Abs. 1; ; InsO § 133 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 143; ; ZPO § 543 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143
    Zahlungsanspruch: Insolvenzrechtliche Rückgewähr gem. §§ 129 , 133 Abs. 1 , 143 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 7 U 130/07
    Die Inkongruenz bedeutet unter diesen Voraussetzungen regelmäßig ein starkes Beweisanzeichen für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH NZI 2006, 159, 161 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist die auf Grund eines Insolvenzantrages von dem Gläubiger erzielte Deckung stets inkongruent (BGH NZI 2006, 159, 161).

    Gerade diese Ziele schließen es aus, dass ein einzelner Gläubiger aufgrund seines Insolvenzantrages zu einer bevorzugten Befriedigung gelangt; eine solche Befriedigung ist nach der Rechtsprechung des BGH (NZI 2006, 159, 161) - stets - inkongruent, das heißt ausnahmslos.

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 7 U 130/07
    Der BGH hat in der vom Beklagten auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 05.04.2007 angeführten Entscheidung ZIP 2004, 319 keineswegs auf eine vom Gläubiger wahlweise (anstelle) ausgeübte Antragstellung abgehoben; vielmehr hat der BGH a.a.O (Seite 321) betont, dass die Rechtsfolge der Inkongruenz dann - stets - eintritt, wenn der Gläubiger die Befriedigung durch Stellung eines (angedrohten) Insolvenzantrages erhält, was im Gegensatz zur im Wege der Einzelzwangsvollstreckung erlangten Befriedigung zu gelten habe.

    Der Beklagte verkennt hierbei, dass der BGH in der Entscheidung ZIP 2004, 319, 321 (Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02) nicht das Erfordernis eines missbräuchlichen Insolvenzantrages aufgestellt hat; vielmehr hat er insoweit ausgeführt, dass es den Zielen eines Insolvenzantrages zuwider laufe, den Antrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers zu benutzen; der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass ein Gläubiger, der sich so verhalte, seinen Insolvenzantrag missbrauche, was nichts anderes heißt, als dass er ihn dann - eben - nicht zu den Zielen einsetze, denen der Insolvenzantrag zu dienen habe, nämlich für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen.

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 7 U 130/07
    Der für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geforderte Zins in Höhe von fünf Prozentpunkten ist nach der Rechtsprechung des BGH (ZIP 2007, 488, 490) gerechtfertigt; hiernach hat der Anfechtungsgegner bei anfechtbarem Erwerb von Geld Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten.
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 7 U 130/07
    Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wirkt grundsätzlich fort und kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen wieder aufnimmt (BGH ZinsO 2002, 29, 31).
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